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Informationen der Steuerberatungskanzlei Fischer & Partner GbR

Unterhaltspflicht von Großeltern
Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts den Unterhalt zu gewähren. Soweit ein Verwandter aufgrund des o. g. Grundsatzes nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte (z. B. Großeltern) den Unterhalt zu gewähren.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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